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Website über
Erich Schairer (1887-1956), Journalist und Publizist, und seine ab 1920
erschienene Sonntags-Zeitung.
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Jakubowski, ein russischer Kriegsgefangener, ist am 26.
März 1925 von einem mecklenburgischen Schwurgericht
zum Tode verurteilt und am 15. Februar 1926 hingerichtet
worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist er das Opfer
eines Justizmordes geworden.
Jakubowski soll seinen dreijährigen
unehelichen Sohn Ewald Nogens ermordet haben. Das Kind
ist seit dem 9. November 1924 verschwunden. Jakubowski
soll es in die Heide hinausgebracht, getötet und
vergraben haben. Ein Beweis liegt nicht vor; das Alibi
des Hingerichteten war schon bei der Verhandlung fast
lückenlos, nur wo er sich während einer halben
Stunde aufgehalten hat, kann nicht durch Zeugen bewiesen
werden (von ihm nicht, aber auch vom Gericht nicht): also,
hat das Gericht angenommen, hat er in dieser Zeit den
Mord begangen. Daß eine Zeugin, die Schreie gehört
hat, diesen Vorfall an den Beginn dieser halben Stunde
legt (zu dem der „Mörder“ noch gar nicht am Tatort
gewesen sein konnte), hat dem Gericht dabei anscheinend
keine Sorge gemacht. Es heißt in der Anklageschrift
(nicht in der Urteilsbegründung!): „Die von der Zeugin
angegebene Zeit scheint allerdings nicht ganz richtig
gewesen zu sein, da die Erdrosselung nicht schon um 5.45
Uhr, sondern erst nach 6 erfolgt sein wird.“ „Erfolgt
sein wird“ diese willkürliche Annahme hat sich
allem Anschein nach das Gericht zu eigen gemacht. Der „lückenlose Indizienbeweis“, auf den hin ein Mensch
um einen Kopf kürzer gemacht worden ist, ist überhaupt
kein Beweis, enthält von Beweisen keine Spur. Der
einzige Zeuge, der Jakubowski auf dem Weg zur Mordstelle
gesehen haben will, ist ein Idiot; er ist unbeeidigt vernommen
worden („weil er wegen Verstandesschwäche von dem
Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende
Vorstellung hat“); wenige Wochen später ist er als
unheilbar geisteskrank ins Irrenhaus gebracht worden.
Zur Zeit der Verhandlung war er trotz seiner offenkundigen
Idiotie noch geeignet, als Kronzeuge zu dienen und durch
seine simpelhafte Aussage (nicht einmal sein Alter wußte
er anzugeben) das Schicksal eines Menschen zu besiegeln.
Das Gericht hat, um Jakubowskis
Schuld glaubhaft zu machen, den Mann einen schlechten
Vater genannt; das Gegenteil ist bewiesen. Es hat ihm,
der nur schlecht deutsch sprach, trotz seiner Bitte einen
russischen Dolmetscher verweigert; seine Feststellungen
zu einzelnen Punkten seiner Aussage: er sei falsch verstanden
worden, hat es als „faule Ausrede“ abgetan. Jakubowski
hat bis zuletzt seine Unschuld beteuert; er hat auf eine
andere Spur gewiesen: es scheint, daß man sich um
den Hinweis überhaupt nicht gekümmert hat.
Der katholische Gefängnisgeistliche
wunderte sich über die Art der Verhandlung. Er war
wie sein evangelischer Kollege überzeugt, die Hinrichtung
hätte nicht stattgefunden, wenn es sich um einen
Mecklenburger gehandelt hätte. Der Vertreter der
Regierung, ein Ministerialrat, der bei der Verhandlung
anwesend war, hielt den Indizienbeweis für nicht
gelungen, erwartete bestimmt die Begnadigung und deckte,
nachdem sie abgelehnt war, seinen Minister. Die Gefängnisbeamten
waren zum Teil von Jakubowskis Unschuld überzeugt,
zum Teil von seiner Schuld nicht überzeugt. Der Pflichtverteidiger
appellierte noch zwei Tage vor der Hinrichtung in einem
Briefe an das Staatsministerium in Neustrelitz und gab
seiner festen Überzeugung Ausdruck, daß Jakubowski
unschuldig sei.
Alles umsonst! Der Kopf des armen
Kerls mußte fallen. Die Maschine hat gesiegt. Fiat
Justitia! Der schmutzige Rechtsbegriff einer schmutzigen
bourgeoisen Ideologie muß unangetastet bleiben:
die Todesstrafe muß auch dann als heilig und gerecht
erscheinen, wenn ihre Anwendung selbst nach dem Buchstaben
des Gesetzes nicht gerechtfertigt scheint. Am Menschen
liegt nichts: der ist antastbar und vogelfrei; unantastbar
und tabu ist allein der Apparat.
1928, 3 Max
Barth
Der Mann, der Jakubowski hätte begnadigen
können, ist der ehemalige mecklenburg-strelitzische
Ministerpräsident Hustädt. Eine Strafanzeige
der Liga für Menschenrechte gegen Ankläger und
Richter im Jabubowskiprozeß, Oberstaatsanwalt Müller
und Landgerichtspräsident von Buchka, ist abgelehnt
worden. Ein auf Antrag der Eltern Jakubowskis eingeleitetes
Wiederaufnahmeverfahren schwebt noch. Der meineidige Hauptbelastungszeuge,
August Nogens, ist im Juni 1929 zum Tode verurteilt worden.
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